Gesundheitsreform und Ausschreibungen: Was ändert sich bei Hilfsmitteln für euer Kind?

Björn Strehl: Freundlicher, lächelnder Mann mit Glatze, Brille und Rollkragen
Björn Strehl
Zuletzt aktualisiert:
26.10.2026
•
Lesezeit:
8
Minuten
Gesundheitsreform und Ausschreibungen: Was ändert sich bei Hilfsmitteln für euer Kind?
Gesundheitsreform und Ausschreibungen: Was ändert sich bei Hilfsmitteln für euer Kind?

Stand: 25. Oktober 2026

In diesem Jahr sind gleich zwei Gesetzesänderungen beschlossen worden, die die Hilfsmittelversorgung betreffen: Ab 2027 steigen die gesetzlichen Zuzahlungen, und Krankenkassen sollen Hilfsmittel künftig wieder ausschreiben dürfen. Die wichtigste Antwort vorweg: Für die laufende Versorgung eures Kindes ändert sich derzeit nichts. Hier ordnen wir ein, was beschlossen ist, was noch offen ist und was ihr in Ruhe tun könnt.

Was wurde bei Hilfsmitteln gerade beschlossen?

Es geht genaugenommen um zwei Gesetze. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat der Bundestag im Juli 2026 verabschiedet. Die meisten Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2027, darunter auch höhere Zuzahlungen. Am 15. Oktober 2026 hat der Bundestag außerdem im Rahmen der Reform der Notfallversorgung beschlossen, dass Krankenkassen Hilfsmittelversorgungen wieder ausschreiben dürfen. Grundlage dafür ist ein neuer § 127 Absatz 1c im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V).

Wichtig für die Einordnung: Das Gesetz mit den Ausschreibungsregeln ist derzeit noch nicht in Kraft. Der Bundesrat befasst sich noch damit, und erst nach dem Inkrafttreten könnten Krankenkassen die neuen Möglichkeiten überhaupt nutzen.

Müssen wir für unser Kind ab 2027 mehr zuzahlen?

In der Regel nicht. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von den gesetzlichen Zuzahlungen grundsätzlich befreit, und daran ändert die Reform nichts. Eine Ausnahme bilden lediglich Fahrkosten.

Für Versicherte ab 18 Jahren steigen die Zuzahlungen dagegen um 50 Prozent. Bei Hilfsmitteln sind es ab dem 1. Januar 2027 je Verordnung 10 Prozent des Preises, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Bisher lag die Spanne bei 5 bis 10 Euro. Unverändert bleibt die Belastungsgrenze: Haushalte, die im Jahr mehr als 2 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen zuzahlen, bei chronischer Erkrankung 1 Prozent, können sich für den Rest des Jahres befreien lassen.

Hilfreich ist, drei Begriffe auseinanderzuhalten, die im Alltag oft durcheinandergehen:

  • Zuzahlung: der gesetzliche Betrag je Verordnung, der für Kinder unter 18 Jahren entfällt.

  • Eigenanteil: ein Anteil, den die Krankenkasse bei bestimmten Hilfsmitteln nicht übernimmt, zum Beispiel wenn ein Hilfsmittel zugleich einen Alltagsgegenstand ersetzt, wie es beim Therapiefahrrad der Fall sein kann. Er hängt nicht vom Alter ab.

  • Mehrkosten: entstehen, wenn ihr euch bewusst für eine Ausführung entscheidet, die über das medizinisch Notwendige hinausgeht.

Mit dem 18. Geburtstag lohnt deshalb ein Blick auf die Zuzahlungen. Ab dann gelten die Regeln auch für euer Kind, und die Belastungsgrenze kann eine spürbare Entlastung sein.

Was bedeutet die Rückkehr der Ausschreibungen?

Krankenkassen sollen bestimmte Hilfsmittelversorgungen künftig wieder in einem Vergabeverfahren ausschreiben dürfen. Wer den Zuschlag erhält, versorgt dann die Versicherten dieser Kasse in dem jeweiligen Bereich. Ausschreibungen gab es schon einmal, 2019 wurden sie abgeschafft. Verträge, die Kassen und Versorger miteinander verhandeln, sollen auch künftig der Regelfall bleiben.

Für die Versorgung von Kindern sind vor allem die Schutzkriterien wichtig, die im Gesetz stehen. Eine Ausschreibung ist danach in der Regel nicht zweckmäßig,

  • wenn ein Hilfsmittel individuell für ein bestimmtes Kind angefertigt wird,

  • wenn die Versorgung einen hohen Anteil an individueller Dienstleistung braucht, etwa Beratung, Anpassung und Einweisung,

  • wenn es um eine dauerhafte Versorgung geht, bei der ein Wechsel des Versorgers die Kontinuität oder Qualität belasten kann.

Bevor eine Kasse ausschreibt, muss sie außerdem prüfen, ob die Versorgung wohnortnah und zeitgerecht bleibt, und dabei auch Wartung, Reparatur und Nachbetreuung berücksichtigen. Der Preis darf nicht das alleinige Kriterium für den Zuschlag sein.

Zur ehrlichen Einordnung gehört aber auch: „In der Regel nicht zweckmäßig" ist kein vollständiges Verbot. Im Einzelfall bleibt eine Ausschreibung auch bei komplexen Versorgungen möglich. Das Bundesgesundheitsministerium soll die Auswirkungen bis Ende 2029 auswerten. Das heißt: Wie gut die Schutzkriterien in der Praxis greifen, wird sich erst in den kommenden Jahren zeigen, und auf dieser Grundlage kann der Gesetzgeber später nachsteuern.

Wie ordnen wir diese Änderungen ein?

Für individuell gefertigte Kinderhilfsmittel enthält das Gesetz wichtige Schutzkriterien. Wie sie in der Praxis angewendet werden, ist heute noch offen.

Die Krankenkassen erhoffen sich von Ausschreibungen mehr Wirtschaftlichkeit und Wettbewerb. Zahlreiche Fach-, Selbsthilfe- und Elternverbände sehen dagegen Risiken für die freie Wahl des Versorgers und für die Kontinuität, gerade bei Hilfsmitteln, die individuell angepasst werden oder dauerhaft im Einsatz sind.

Aus unserem Alltag wissen wir, wie viel bei Kindern an einer Versorgung hängt, die über Jahre mitwächst. Wer ein Kind lange begleitet, kennt seine Anpassungen, weiß, welche Lösungen sich bewährt haben, und stimmt sich mit Therapie und Sozialpädiatrischem Zentrum (SPZ) ab. Genau diesen Bereich haben die Schutzkriterien im Blick.

Wir sehen die Rückkehr der Ausschreibungen deshalb kritisch. Uns ist wichtig, dass eine Versorgung nicht durch ein Vergabeverfahren wechseln muss und ein Kind auf Wunsch der Eltern dauerhaft von einem Versorger betreut werden kann. So bleiben das Wissen über bisherige Anpassungen, eingespielte Abläufe und kurze Wege erhalten, was den Alltag für Familien oft spürbar erleichtert.

Müssen wir als Familie jetzt etwas tun?

Nein, noch nicht. Eine bestehende Versorgung müsst ihr nicht vorsorglich ändern, und niemand muss jetzt den Versorger wechseln.

Wer trotzdem aktiv werden möchte, kann die eigene Versorgung in Ruhe festhalten. Das ist ohnehin hilfreich, etwa bei Folgeverordnungen oder wenn euer Kind wächst:

  • Versorgung notieren: welches Hilfsmittel euer Kind nutzt, wer es versorgt, welche individuellen Anpassungen vorgenommen wurden und was sich bewährt hat.

  • Unterlagen aufbewahren: Verordnungen, ärztliche und therapeutische Stellungnahmen, Erprobungsberichte.

  • Ansprechpartner festhalten: wer sich um Reparaturen, Anpassungen und Nachversorgung kümmert.

  • Konkret nachfragen, falls sich etwas ändert: Kündigt eure Krankenkasse irgendwann einen Wechsel an, lasst euch möglichst schriftlich erklären, was das für die Versorgung eures Kindes bedeutet. Bleibt das erprobte Hilfsmittel verfügbar? Wer übernimmt künftig Anpassungen und Reparaturen?

  • Bescheide und Fristen beachten: Erhaltet ihr einen Bescheid, achtet auf die Rechtsbehelfsbelehrung und die darin genannten Fristen und holt euch bei Bedarf Beratung, zum Beispiel bei einem Sozialverband oder bei uns im Rahmen unserer Bürokratie-Begleitung.

Wo könnt ihr euch weiter informieren?

Wer bei welchem Hilfsmittel zuständig ist, erklärt unser Träger-Wegweiser für Familien. Was ihr tun könnt, wenn ein Antrag abgelehnt wird, lest ihr im Artikel Antrag abgelehnt: die häufigsten Gründe und eure Möglichkeiten. Und wie Kostenübernahme, Zuzahlung, Eigenanteile und Mehrkosten zusammenhängen, zeigt der Beitrag Kostenübernahme: Wer zahlt welches Hilfsmittel?.

Wer das Thema vertiefen möchte: Am 6. November 2026 laden wir zur Veranstaltung „Sozialrecht in der Hilfsmittelversorgung" mit Dr. Christian Au, Fachanwalt für Sozialrecht, und Björn Strehl ein. Eure Fragen und Themen könnt ihr vorab einreichen, sie werden gesammelt und in der Veranstaltung beantwortet.

Wir halten diesen Artikel aktuell und ergänzen ihn, sobald das Gesetz in Kraft tritt.

Ihr seid unsicher, was die Änderungen für euer Kind bedeuten? Ruft uns an unter 04761 808040. Wir schauen gemeinsam auf eure Situation und unterstützen euch bei allen Fragen rund um Antrag und Kostenklärung.

Björn Strehl: Freundlicher, lächelnder Mann mit Glatze, Brille und Rollkragen
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