Wenn euer Hilfsmittel-Antrag weitergereicht wird: Die 7 Rehaträger und ihre Pflichten einfach erklärt

Björn Strehl: Freundlicher, lächelnder Mann mit Glatze, Brille und Rollkragen
Björn Strehl
Zuletzt aktualisiert:
27.04.2026
Lesezeit:
8
Minuten
Wenn euer Hilfsmittel-Antrag weitergereicht wird: Die 7 Rehaträger und ihre Pflichten einfach erklärt
Wenn euer Hilfsmittel-Antrag weitergereicht wird: Die 7 Rehaträger und ihre Pflichten einfach erklärt

Der Brief, der erst einmal wie ein Rückschlag wirkt

Ihr habt Wochen in den Antrag gesteckt. Rezept vom Facharzt eingeholt, mit eurem Kind verschiedene Hilfsmittel ausprobiert, Kostenvoranschlag vom Sanitätshaus, Begründung, alles ordentlich bei der Krankenkasse eingereicht. Dann kommt Post und im Brief steht: „Wir sind nicht zuständig, euer Antrag wurde weitergeleitet.“

Kurz stockt der Atem. Ist das eine Ablehnung? Müsst ihr jetzt von vorn anfangen? Habt ihr den falschen Kostenträger angeschrieben?

Kurze Antwort: Nein. In den meisten Fällen läuft hier etwas, das vom Gesetzgeber genau so gewollt ist und für euch ein echter Vorteil sein kann, wenn ihr wisst, wie es funktioniert.

In Deutschland gibt es sieben sogenannte Rehaträger, die Hilfsmittel für Kinder mit Behinderung finanzieren können. Krankenkasse, Pflegekasse, Eingliederungshilfe, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Kriegsopferversorgung und Jugendhilfe. Welcher davon für euren konkreten Fall zuständig ist, müsst ihr nicht selbst herausfinden. Das ist Aufgabe der oben genannten Rehaträger – und es gibt klare Regeln, wie sie dabei miteinander umgehen müssen.

Dieser Artikel fasst diese Regeln zusammen. Nicht juristisch, sondern so, wie sie im Alltag tatsächlich greifen.

Hinweis vorab: Dieser Beitrag gibt euch einen Überblick aus unserer Praxiserfahrung. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt im Einzelfall nicht das Gespräch mit einer Beratungsstelle oder eurer Krankenkasse.

Was sind die 7 Rehaträger in Deutschland?

Die sieben Rehaträger sind die Kostenträger, die in Deutschland für die Versorgung mit Hilfsmitteln und Rehaleistungen zuständig sein können:

  1. Gesetzliche Krankenversicherung (eure Krankenkasse)
  2. Gesetzliche Pflegeversicherung (die Pflegekasse, organisatorisch bei eurer Krankenkasse)
  3. Gesetzliche Rentenversicherung
  4. Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen)
  5. Eingliederungshilfe (beim örtlichen Sozialamt oder Landschaftsverband)
  6. Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge
  7. Jugendhilfe (Jugendamt)

Für Kinder mit Behinderung sind in der Praxis meistens die Krankenkasse und die Eingliederungshilfe die relevanten Ansprechpartner – je nachdem, ob das Hilfsmittel eher medizinisch notwendig ist oder der Teilhabe im Alltag dient.

Was passiert, wenn ich den Antrag beim falschen Rehaträger stelle?

Im Normalfall passiert euch gar nichts. Der Rehaträger, bei dem ihr den Antrag gestellt habt, muss selbst prüfen, ob er zuständig ist und wenn nicht, den Antrag weiterleiten.

Konkret heißt das: Reicht ihr zum Beispiel einen Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse ein, hat diese zwei Wochen Zeit, um die eigene Zuständigkeit zu prüfen. Kommt sie zu dem Schluss, dass eigentlich ein anderer Rehaträger zuständig wäre – etwa die Eingliederungshilfe –, muss sie den Antrag dorthin innerhalb der genannten zwei Wochen weiterleiten.

Ihr als Familie müsst nichts weiter tun. Die Weiterleitung läuft zwischen den Rehaträgern.

Bekomme ich Bescheid, wenn mein Antrag weitergeleitet wird?

Ja. Der ursprüngliche Rehaträger ist verpflichtet, euch über die Weiterleitung zu informieren.

Dieser Brief ist aber keine Ablehnung. Er ist eine reine Information, dass euer Antrag jetzt beim zuständigen Kostenträger liegt. Gegen eine solche Weiterleitungs-Mitteilung könnt ihr keinen Widerspruch einlegen – und das ist auch gut so, denn letztlich wird euer Antrag dort bearbeitet, wo er hingehört.

Wichtig zu wissen: Ein Antrag darf grundsätzlich nur einmal weitergereicht werden. Die Behörde, bei der euer Antrag nach der Weiterleitung landet, muss entscheiden – entweder selbst, oder sie prüft nach den Regeln des aus ihrer Sicht korrekten Rehaträgers.

Was passiert, wenn die Krankenkasse ihre Zuständigkeit zu spät prüft?

Dann muss sie den Antrag trotzdem bearbeiten – und zwar nach den Rechtsgrundlagen des eigentlich zuständigen Rehaträgers.

Das ist einer der wichtigsten Punkte im Gesetz: Versäumt ein Rehaträger die Weiterleitung, oder stellt er erst spät fest, dass eigentlich jemand anderes zuständig wäre, kann er den Antrag nicht mehr einfach an euch zurückgeben. Er wird zum leistenden Rehaträger und muss nach den Regeln des anderen Trägers prüfen und entscheiden.

Für euch bedeutet das: Euer Antrag fällt nicht hinten runter, nur weil irgendwo zwischen den Behörden ein Fehler passiert ist. Die Zuständigkeit „klebt“ am falsch angeschriebenen Träger.

Was prüft die Eingliederungshilfe anders als die Krankenkasse?

Die Eingliederungshilfe arbeitet nach eigenen Regeln und fordert dabei oft zusätzliche Informationen an, die eine Krankenkasse nicht braucht.

Ein typisches Beispiel: Die Eingliederungshilfe kann eine Auskunft zum Einkommen oder Vermögen der Familie verlangen. Das ist für eine reine Krankenkassen-Entscheidung irrelevant, gehört aber zum Prüfverfahren der Eingliederungshilfe dazu.

Das ist zunächst ungewohnt, aber kein Grund zur Sorge. Viele Hilfsmittel werden über die Eingliederungshilfe auch dann genehmigt, wenn die Familie über Einkommen verfügt – entscheidend sind die individuellen Bedarfe und die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Darf ein Antrag mehrfach zwischen Behörden hin- und hergereicht werden?

Grundsätzlich nein. Ein Antrag darf nur einmal weitergeleitet werden. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme.

Landet euer Antrag nach der ersten Weiterleitung bei einem Rehaträger, der feststellt, dass eigentlich doch ein dritter Träger zuständig wäre, darf er den Antrag nur im Einvernehmen mit diesem dritten Träger weitergeben. Das kann auch der ursprünglich angeschriebene Träger sein. In jedem Fall müsst ihr als Versicherte auch hierüber informiert werden.

Wichtige Besonderheit zwischen Kranken- und Pflegekasse: Zwischen diesen beiden findet keine Weiterleitung statt. Sie sind per Gesetz verpflichtet, füreinander mitzuentscheiden – egal, bei welcher von beiden der Antrag eingereicht wurde.

Muss jeder Rehaträger die Regeln der anderen kennen?

Ja. Jeder der sieben Rehaträger muss im Zweifelsfall auch nach den Rechtsgrundlagen der anderen sechs prüfen und entscheiden können.

Das klingt kompliziert, ist aber für euch eine gute Nachricht: Euer Antrag kann nicht einfach „verloren gehen“, weil sich keiner zuständig fühlt. Die Kosten untereinander klären die Rehaträger im Nachgang – ihr als Familie müsst euch darum nicht kümmern.

Wie lange darf die Bearbeitung insgesamt dauern?

Auch bei einer Weiterleitung zwischen Behörden laufen die gesetzlichen Fristen weiter. Spätestens nach zwei Monaten tritt die Genehmigungsfiktion ein – wenn euch kein anderes Entscheidungsdatum mitgeteilt wurde.

Die Genehmigungsfiktion bedeutet: Entscheidet der Rehaträger nicht rechtzeitig und teilt euch auch keinen triftigen Grund für die Verzögerung mit, gilt euer Antrag automatisch als genehmigt.

Das ist eine starke Schutzregel für Familien. Sie sorgt dafür, dass behördliche Abstimmungsprobleme nicht auf eurem Rücken ausgetragen werden.

Was tun, wenn der Antrag mit der Begründung „falscher Kostenträger“ abgelehnt wird?

In diesem Fall lohnt sich ein Widerspruch. Denn der Rehaträger hätte entweder weiterleiten oder selbst nach den Regeln des richtigen Trägers entscheiden müssen.

In etwa 90 Prozent der Fälle klappt die Weiterleitung zwischen den Kostenträgern reibungslos. Gelegentlich kommt aber doch eine Ablehnung mit dem Hinweis, dass ihr den Antrag „beim richtigen Träger“ – etwa beim Sozialamt – neu stellen sollt.

Hier liegt oft ein Denkfehler vor: Wenn eine Krankenkasse den Antrag ablehnt, weil sie sich nicht für zuständig hält, lehnt sie damit faktisch „im Namen aller Rehaträger“ ab – und gibt gleichzeitig zu, dass sie ihrer eigenen Pflicht zur rechtzeitigen Weiterleitung oder zur Prüfung nach fremden Rechtsgrundlagen nicht nachgekommen ist.

Gegen eine solche Ablehnung könnt ihr Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids.

Wichtig: Wir geben hier keine Rechtsberatung. Bei komplexen Fällen wendet euch an eine unabhängige Beratungsstelle wie den VdK, den Sozialverband Deutschland (SoVD) oder die Unabhängige Patientenberatung (UPD). Diese Stellen unterstützen euch kostenfrei oder zu sehr geringen Beiträgen.

Ihr müsst die Zuständigkeit nicht selbst herausfinden

Das deutsche Rehaträger-System wirkt auf den ersten Blick unübersichtlich – sieben Kostenträger, jede Menge Paragraphen, dazu Weiterleitungen und Fristen.

Wenn ihr aber einen Schritt zurücktretet, steht hinter all dem eine klare Grundidee: Ihr als Familie sollt nicht daran scheitern, dass die verschiedenen Rehaträger sich nicht einig sind. Jeder Rehaträger muss prüfen, weiterleiten oder notfalls selbst entscheiden. Fristen laufen. Und wenn eine Ablehnung falsch begründet ist, könnt ihr Widerspruch einlegen.

Für uns bei Strehl ist genau das ein Grund, Familien nicht nur mit Hilfsmitteln zu versorgen, sondern sie auch durch den Antragsprozess zu begleiten. Wenn ihr unsicher seid, ob euer Antrag richtig läuft – sprecht uns an. Wir kennen die Wege, die Fallstricke und die Ansprechpartner.

Lasst uns gemeinsam schauen, wie euer Antrag den kürzesten Weg nimmt.

Wichtiger Hinweis zu diesem Artikel

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Zusammenspiel der Rehaträger in Deutschland. Er basiert auf unserer täglichen Erfahrung aus der Arbeit mit Familien und Kostenträgern – ersetzt aber keine individuelle Rechtsberatung.

Gesetze, Fristen und Zuständigkeiten können sich ändern. In eurem konkreten Einzelfall kann die Einschätzung anders ausfallen, als in diesem Artikel beschrieben. Wenn ihr rechtlich unsicher seid, wendet euch bitte an eine qualifizierte Beratungsstelle:

  • Unabhängige Patientenberatung (UPD): patientenberatung.de
  • Sozialverband VdK: vdk.de
  • Sozialverband Deutschland (SoVD): sovd.de
  • Fachanwälte für Sozialrecht in eurer Region

Wir bei Strehl unterstützen euch gerne im Beratungsgespräch zum passenden Hilfsmittel und zum Antragsweg. Für verbindliche rechtliche Auskünfte sind die oben genannten Stellen die richtigen Ansprechpartner.

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